8. Juni 2020
Bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen soll keine Unterzeichnung mehr erforderlich sein, findet der Bundesrat. Er hat die Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich verabschiedet.

Die Digitalisierung soll die Verwaltungsgeschäfte erleichtern. Dies ist ein grosses Anliegen der Verwaltungskunden: der Privatpersonen wie auch der Unternehmen. Auch die Verwaltung selbst erhofft sich von der digitalen Geschäftsabwicklung echte Arbeitserleichterungen und Effizienzgewinne.

Beim Steuerverfahren will der Bund nun Ernst machen mit den Digitalisierungsplänen. In der Botschaft zum neuen Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich wird ersichtlich, wo sich dabei grundlegende Fragen stellen.

 

Die Unterzeichnungsfrage

Eigentlich spielen digitale Instrumente im Steuerbereich schon seit vielen Jahren eine grosse Rolle. Steuerklärungen werden oft elektronisch oder sogar online ausgefüllt und übermittelt. Allerdings müssen die Eingaben heute jeweils noch unterzeichnet und per Post übermittelt werden. Konkret braucht es insbesondere bei der Steuererklärung für die direkten Bundessteuern sowie beim Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eine Unterschrift.

Braucht es diese Unterschrift wirklich? Aus Sicht des Bundesrats steht die Unterschriftspflicht einer vollelektronischen Einreichung entgegen, hält die Botschaft fest. Zwar gab es ja seit 2010 die SuisseID, die eine rechtsgültige elektronische Unterschrift ermöglicht hätte. Diese habe sich aber nicht durchgesetzt. Ein medienbruchfreies Verfahren konnte sich deshalb bisher nicht etablieren. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die Unterschriftspflicht abzuschaffen.

 

Der Zweck der Unterschrift

Interessant ist die Begründung, warum die Unterschriftspflicht wegfallen kann: Die Erhebung der Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuer verlangt eine Kooperation zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichten. Während die Steuerbehörden dazu verpflichtet sind, den Sachverhalt zu klären, so gilt für die Steuerpflichtigen die Pflicht, die Steuererklärung vollständig, wahrheitsgemäss und fristgerecht mit persönlicher Unterschrift einzureichen. Bei fehlender Unterschrift sei zwar die Mitwirkungspflicht formell nicht erfüllt. Allein aufgrund der fehlenden Unterschrift sei jedoch die Steuererklärung nicht unwirksam. Die Steuerpflichtigen erhalten die Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen.

Bei der Verpflichtung zur Unterzeichnung handle es sich also um eine Ordnungsvorschrift, so wird in der Botschaft erläutert. Zweck dieser Ordnungsvorschrift ist es, dass der oder die Steuerpflichtige die Verantwortung für die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt und sich auch dann nicht herausreden kann, wenn sie für das Ausfüllen der Steuererklärung Hilfspersonen beigezogen hat.

 

Der gleichwertige Ersatz

Die Anforderung der Verantwortungs-Übernahme für die Angaben lässt sich in der elektronischen Welt anders erfüllen: durch eine elektronische Bestätigung der Angaben. Auch durch eine solche elektronische Bestätigung, welche die Kantone zulassen können, wird es möglich, dem Steuerpflichtigen im Fall einer versuchten Steuerhinterziehung später das schuldhafte Verhalten nachzuweisen.

 

Authentizität und Integrität

Für erfolgreiche vollständig digitale Steuerverfahren muss zusätzlich zur Willenserklärung die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt werden. Anders als in der Vernehmlassung gefordert möchte der Bundesrat jedoch nicht, dass bei elektronischen Verfahren die Identifizierung der Mitwirkenden und die Datenintegrität nach Bundesrecht gewährleistet werden soll. Weil die direkte Bundessteuer zusammen mit der kantonalen Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuer im gleichen Verfahrensgang erhoben wird, ist der Bundesrat der Meinung, dass die Kantone, sofern sie elektronische Verfahren zulassen, auch gleich die Übermittlungs-Modalitäten bestimmen sollen. 

Auch bei der Veranlagung für die Bundessteuern soll sich das Verfahren für die Sicherstellung der Authentizität und der Integrität also nach kantonalem Recht richten, weil die Kantone Veranlagungsbehörde sind. Bei der Authentifizierung geht es darum, sicherzustellen, dass die einreichende Person diejenige ist, die sie zu sein vorgibt, und dass die übermittelten Daten von dieser Person stammen. An die Authentifizierung sieht der Gesetzesentwurf keine spezifischen Anforderungen vor. Es bleibt also den Kantonen überlassen, ob nur ein Authentifizierungs-Faktor (z.B. Passwort) oder mehrere Authenfizierungs-Faktoren (z.B. Passwort plus Smartcard oder SMS) zum Einsatz kommen sollen. Immerhin wird festgehalten, dass im Fall eines Inkrafttretens des Bundesgesetzes über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz) sich die Steuerpflichtigen auch mit der E-ID elektronisch identifizieren können müssten.

Bei der Datenintegrität geht es darum, nachzuweisen, dass die Daten vom Absender bis zum Empfänger nicht verändert wurden. Weil die Kantone, falls sie die elektronische Abwicklung zulassen, ohnehin für die kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuern ein Verfahren für den Integritätsnachweis festlegen müssen, sollen sie dies auch gleich für die Bundessteuern tun.

 

Obligatorium ermöglichen

Im Bereich der vom Bund erhobenen Steuern (Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Mehrwertsteuern) sowie im Bereich der internationalen Amtshilfe soll der Bund die betroffenen Personen zum elektronischen Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung verpflichten können. Auch dies wird in der Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich festgehalten.

 

Weitere Informationen:

Bundesrat: Der Bundesrat will Steuerverfahren komplett digitalisieren, 20. Mai 2020

Bundesrat: Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich

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