Internetdomänen: Neue Verordnung in VernehmlassungDas Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat den Entwurf für eine neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) in Vernehmlassung gegeben. Die VID definiert unter anderem die Regeln für die Namensvergabe in den vom Bund verwalteten Top-Level-Domains .ch und .swiss. Man stelle sich vor, www.baeckerei.swiss führte zu einer Bäckerei mit Schweizer Spezialitäten in New York, www.volksschule.swiss zu einer kleinen Privatschule, www.erotic.swiss zu illegalen Erotikangeboten einer Scheinfirma mit ungültiger Adresse. – Damit all dies nicht passiert, will der Bund die Verwaltung von Top-Level-Domains wie .ch und .swiss in einer neuen Verordnung regeln.Adressierungssystem im InternetDas Domain-Namen-System (DNS) ist das Namenssystem im Internet, das es den Benutzern erspart, lange Zahlenfolgen einzutippen, wenn sie einen Webauftritt besuchen möchten. Anstelle von IP-Adressen rufen wir beim Surfen Domain-Namen auf, die durch die zuständigen Domain-Verwalter „aufgelöst“, d.h. einer IP-Adresse zugeordnet werden. Das Domain-Namen-System ist hierarchisch organisiert und wird hierarchisch verwaltet. Die Oberaufsicht und Oberverantwortung hat die ICANN, die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers, eine Non-Profit-Organisation mit Sitz in Kalifornien. Sie ist unter anderem mit der Verwaltung des internationalen Namenssystems der Domains der ersten Ebene (Top-Level-Domains = TLDs) – wie .com, .ch oder .swiss – beauftragt. Landesdomains und generische DomainsJedem Land ist innerhalb des DNS eine Landesdomain zugewiesen, die das Land autonom verwaltet. Im Fall der Schweiz ist dies die Domain .ch. Jedes Land entscheidet selber, wer innerhalb seiner Landesdomain auf welche Art Domainnamen, im Fall der Schweiz Adressen mit der Endung .ch, zugesprochen erhält. Neben den ccTLDs (country code Top Level Domains) gibt es eine bisher relativ beschränkte Zahl von generischen Domains (generic Top Level Domains gTLDs) wie .com, .edu oder .gov. 2008 initiierte die ICANN die Schaffung einer grossen Zahl neuer generischer TLDs. Für die Zuteilung solcher TLDs ist ein teures Bewerbungsverfahren erforderlich, bei dem die Bewerbungen anhand einer grossen Zahl von Kriterien vertieft geprüft werden. Die Schweiz hat sich in diesem Rahmen 2012 um die gTLD .swiss beworben und diese im Frühjahr 2013 zugesprochen erhalten. Der Bund als Domain-VerwalterMit der Landesdomain .ch und der generischen Domain .swiss hat der Bund nun zwei Top-Level-Domains, für deren Verwaltung er zuständig ist. Weil die elektronischen Adressierungselemente – also insbesondere auch die Domain-Namen – im digitalen Zeitalter eine so grosse Bedeutung haben, will er die Verwaltung der Domains in einer Verordnung über die Internet-Domains (VID) regeln. Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM als Umsetzungsorgan des Bundes hat den Entwurf der neuen Verordnung am 13. Februar 2014 veröffentlicht und nimmt bis am 14. April von den betroffenen Kreisen Stellungnahmen entgegen. Registerbetreiber und RegistrareDie VID sieht für .ch wie auch für .swiss und für allfällige weitere künftige TLDs, die vom Bund verwaltet werden, eine Trennung zwischen der Registerbetreiberin (Registry) und den Registraren (= Vermarktungsorganisationen) vor. Diese Trennung hat sich international durchgesetzt. Pro Top-Level-Domain gibt es nur eine Registerbetreiberin. Diese sammelt die Registrierungsinformationen zu den einzelnen Domain-Namen und veröffentlicht sie in der Zonendatei, um sie den Internetnutzenden weltweit zugänglich zu machen. Die Registrare sind für die Vermarktung der Domain-Namen zuständig. Für .ch übernimmt noch bis Ende März 2015 die Stiftung SWITCH im Auftrag des BAKOMs die Registry- wie auch die Registrarfunktion. Danach darf die Registerbetreiberin nicht mehr gleichzeitig die Registrarfunktion übernehmen. Die Funktion des Registrars wird dann im freien Wettbewerb vergeben. Auch der Preis für die Zuteilung von Domain-Namen wird dann den Bedingungen des freien Marktes unterstehen. Die bisherigen Kunden von SWITCH können während einer Übergangsphase ihren künftigen Registrar frei wählen. Geregelte ZuteilungNeben den Strukturen definiert die VID auch die Regeln für die Zuteilung von Domänenamen innerhalb der vom Bund verwalteten Top-Level-Domains. Während in der TLD .ch die Domänenamen grösstenteils nach dem Prinzip „first come first serve“ vergeben werden, sollen die Kandidaturen für Domänenamen in der TLD einer Qualitätsprüfung unterstehen. Bewerber müssen einen direkten und besonderen Bezug zur Schweiz haben. In vielen Fällen erfolgt die Zuteilung erst nach einer öffentlichen Ausschreibung, zu der jede natürliche Person mit schweizerischem Wohnsitz Kommentare abgeben kann. Zudem ist eine privilegierte Zuteilung von Domain-Namen an Inhaber registrierter Marken und eine gestaffelte Öffnung der TLD .swiss vorgesehen. All diese Sonderregeln dienen dem Zweck, dass die Domain-Namen in der TLD .swiss der jeweiligen optimalen Inhaberschaft zugeteilt werden sollen. So soll ein schweizweiter für die Nutzenden vertrauenswürdiger Namensraum mit einer anerkannten Qualität geschaffen werden. Weitere VerordnungsänderungenNeben der neuen Verordnung über die Internet-Domains hat das BAKOM auch diverse Verordnungsänderungen in Vernehmlassung geschickt. Unter anderem soll die Verordnung über die Fernmeldedienste dahingehend geändert werden, dass in der Grundversorgung der Swisscom die Mindest-Zugangsgeschwindigkeit verdoppelt werden soll, bei gleichbleibender Preisobergrenze. Verzeichniseinträge eines Fernmeldedienstes sollen künftig nicht mehr zwingend einen Rubrikeneintrag enthalten müssen. Die Anforderungen an die Preisangaben für Mehrwertdienste werden verschärft. 0800er-Nummern sollen künftig in jedem Fall kostenlos sein, vom Festnetz- wie auch von Mobiltelefon-Anschlüssen aus. Weitere Änderungen betreffen die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen und die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich. Weitere Informationen: - Anpassung der Rechtsgrundlage für Internet-Domains – Eröffnung der Anhörung, Medienmitteilung des BAKOM vom 13. Februar 2014, mit ergänzenden Factsheets - Anhörungsunterlagen zur neuen Verordnung über die Internet-Domains und zu den Verordnungsänderungen Datum der Neuigkeit 17. Feb. 2014
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